RAHMENBEDINGUNGEN

Nach dem ersten Kurzkontakt (per Telefon oder E-Mail) können wir in einem Erstgesprächstermin Ihr Anliegen, dass Sie in die Therapie führt, sowie Sie mich als Therapeutin besser kennenlernen und einschätzen, ob Sie sich bei mir wohlfühlen und sich eine weitere Zusammenarbeit vorstellen können. Wenn das der Fall ist, vereinbaren wir je nach Bedarf in einem individuellen Rhythmus weitere Einheiten. Mein Ziel ist, Ihnen Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten. Ich sehe meine Rolle in unserer Zusammenarbeit als eine Art Beifahrerin, die Sie ein Stück Ihres Weges begleitet. Dabei bin ich Expertin für Psychotherapie und Sie sind Expertin bzw. Experte für Ihr Leben. Sie brauchen nichts anderes mitzunehmen als sich selbst und eine der Hauptzutaten der Psychotherapie: Neugier.

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KOSTEN

100 € (à 50 Minuten)*

 

80 € (à 45 Minuten)

Klinisch-psychologische Behandlung/Psychotherapie oder Beratung im Einzelsetting

Einzelselbsterfahrung im Rahmen der klinisch-psychologischen Ausbildung (nach PG 2013)

160 € (à 90 Minuten)*

Klinisch-psychologische Behandlung/Psychotherapie oder Beratung im Mehrpersonensetting (z.B. Paartherapie, Familientherapie)

*) Ich biete ein Kontingent an Plätzen zu einem reduzierten Honorar/Sozialtarif an. Diese können wir individuell besprechen.

Absageregelung:

Wenn Sie den Termin aus vorhersehbaren Gründen nicht wahrnehmen können, bitte ich um ehestmögliche Absage oder spätestens 24 h vor dem vereinbarten Termin.  Bei Zuspätkommen ist keine Verlängerung der Sitzungszeit möglich.

Verrechnung:

Die Kosten sind zunächst von den Klient*innen zu tragen. Es ist aber möglich, sich einen Teil der Kosten rückerstatten zu lassen.

VERSCHWIEGENHEIT

Als Klinische Psychologin und Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision bin ich entsprechend § 37 Psychologengesetz und § 15 Psychotherapiegesetz zur Verschwiegenheit über alle mir in Ausübung meines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Dies gilt auch für  die Information, dass Sie überhaupt bei mir in Behandlung sind. 

Die Verschwiegenheitspflicht darf grundsätzlich nur dann gebrochen werden, wenn das unbedingt notwendig ist, um eine akute Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von einer bestimmten Person abzuwenden.